Der Beschwerdeführer leiste im Durchschnitt nur rund 30 Tage pro Jahr Notfalldienst. An jenen Tagen, an welchen der Beschwerdeführer Notfalldienst leisten müsste und jetzt nicht mehr dürfe, könne er ohne Weiteres seiner Tätigkeit als Hausarzt nachgehen und ein vergleichbares Einkommen erzielen, weshalb er diesbezüglich ohnehin keinen Schaden erleide. Zum anderen habe der Beschwerdeführer in der Dienstperiode 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 rund 24 Tage Notfalldienst geleistet. Entsprechend sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer etwa eine Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 12'000.00 leisten müsse.