Angesichts des jahrelangen renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre eine „Verwarnung" keineswegs geeignet gewesen, das öffentliche Interesse sicherzustellen, wonach der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden müsse. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, sofort zu handeln und den Beschwerdeführer von der Notfalldienstpflicht auszuschliessen, um keine Gefährdung des Notfalldienstes und damit der öffentlichen Gesundheit zu riskieren. Davon dass dem Beschwerdeführer „schwere Nachteile“ entständen, könne ohnehin nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer leiste im Durchschnitt nur rund 30 Tage pro Jahr Notfalldienst.