Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer trotz Mahnungen vom 20. und 22. Dezember 2014 keinen Notfalldienst geleistet. Anschliessend sei es zur wiederholten Nichterreichbarkeit des Beschwerdeführers und zu dessen wie erwähnt aggressivem Auftreten gegenüber den Mitarbeitenden der G.___ AG und Kolleginnen und Kollegen gekommen. Angesichts des jahrelangen renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers wäre eine „Verwarnung" keineswegs geeignet gewesen, das öffentliche Interesse sicherzustellen, wonach der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden müsse.