9.2. Der Beschwerdegegner bringt vor, der Ausschluss sei verhältnismässig. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Notfalldienst ohne Zwischenfälle und reibungslos organisiert und durchgeführt werden könne, ansonsten das öffentliche Interesse der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet werde. Mit dem Beschwerdeführer sei eine Mediation durchgeführt worden. Im Anschluss daran habe der Beschwerdeführer trotz Mahnungen vom 20. und 22. Dezember 2014 keinen Notfalldienst geleistet.