Zudem treffe ihn die Massnahme schwer und sei damit unzumutbar. Zum einen würden ihm verrechenbare Arbeitsstunden fehlen, wenn er den Notfalldienst nicht wahrnehmen könne, da diese Tätigkeit einen nicht unerheblichen Anteil an seinem Einkommen ausmache. Zum anderen müsste er eine Ersatzabgabe an den Beschwerdegegner leisten, wobei es sich nicht um kleine, leicht verschmerzbare Geldbeträge handle. Die Massnahme sei somit für den Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, stehe in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck und verletze auch aus diesem Grund das Verhältnismässigkeitsprinzip.