9.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch seinen Ausschluss vom Notfalldienst. Insbesondere macht er geltend, die Wahl des Mittels sei fragwürdig. Es wäre dem Beschwerdegegner ohne weiteres möglich gewesen, zuerst eine schriftliche Verwarnung auszusprechen und dem Beschwerdeführer bei allfälligem zukünftigem Fehlverhalten den Ausschluss vom Notfalldienst in Aussicht zu stellen. Damit hätte das Ziel, die öffentliche Gesundheit sicherzustellen, ebenso erreicht werden können. Zudem treffe ihn die Massnahme schwer und sei damit unzumutbar.