Insgesamt muss festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer weder in die Organisation eingegliedert hat noch einen Willen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt. Auch bietet er keinerlei Möglichkeit, das zerrüttete Vertrauensverhältnis längerfristig wieder zu verbessern. Die Vorfälle und Situation in ihrer Gesamtheit erschweren die Sicherstellung des Notfalldienstes somit in einem solchen Ausmass, dass damit der einzelne Patient gefährdet wird und widerstreben dem als gewichtig zu wertenden öffentlichen Interesse der öffentlichen Gesundheit. Folglich liegt ein wichtiger Grund nach Art. 30b Abs. 1 GesG vor.