Weiter bestehen erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Organisation zulässigerweise hinzugezogener Dienst der G.___ AG. Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach während seiner Notfalldienste schwer bis gar nicht erreicht werden konnte. Auch dies gefährdet den einzelnen Patienten unmittelbar, ist es gerade bei Notfällen von absoluter Notwendigkeit, dass der Arzt sofort und jederzeit erreicht werden kann.