So hat Letzterer insbesondere die Dienste vom 9. November 2014 (welcher von einem anderen Arzt kurzfristig übernommen wurde), vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt. Als Begründung führt der Beschwerdeführer eine angeblich ungerechte Einteilung gegenüber seinen Berufskollegen an, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht (vgl. vorne Ziffer 8.16). Der Beschwerdeführer ist daher – im Rahmen seiner Berufspflicht –