8.17. Aus dem unter Ziffer 7 dargelegten Sachverhalt geht hervor, dass erhebliche Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und -gegner bestehen, welche sich in der Organisation des Notfalldienstes niederschlagen. Dies äussert sich einerseits in der Einteilung und Leistung von Notfalldiensten durch den Beschwerdeführer. So hat Letzterer insbesondere die Dienste vom 9. November 2014 (welcher von einem anderen Arzt kurzfristig übernommen wurde), vom 27. und 28. Dezember 2014 sowie vom 1. und 3. Januar 2015 weder geleistet noch für einen Ersatz gesorgt.