Insgesamt erscheint die Notfalldienstorganisation im Bezirk E.___ somit zweckmässig, effizient, zuverlässig und auch grundrechtskonform. Eine rechtsungleiche oder willkürliche Einteilung des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten, sich in diese Organisation einzufügen.