Was die Zusammenarbeit mit der G.___ AG betrifft, beruht diese auf Weisungen des Beschwerdegegners.107 Der entsprechende Beizug einer privaten Institution zur Organisation des Notfalldienstes (hier insb. Triage und Telefondienst) liegt im Ermessen des Beschwerdegegners. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ausser den persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers anderweitige Probleme mit der AG bestehen würden. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die privatrechtliche Natur der AG – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – für die in casu in Frage stehende Problematik nicht von Bedeutung ist.