Dies bedingt auch eine aktive Mitwirkung an Planung, Kommunikation und Umsetzung von Abmachungen und Weisungen, da ansonsten die Koordination zwischen den einzelnen Ärzten und damit die zeitlich flächendeckende Gewährleistung des Notfalldienstes nicht sichergestellt werden können. Wird diese Pflicht unterlassen bzw. verweigert ein Arzt seine Teilnahme an der Organisation oder erschwert er sie erheblich, so kann dies im Einzelfall den Ausschluss rechtfertigen, wird hierdurch doch das Ziel, die Gewährleistung der ambulanten Erstversorgung der Bevölkerung ausserhalb der Sprechstundenzeiten in dringenden Fällen (Versorgungssicherheit) resp. der einzelne Patient gefährdet.