8.15. Zusammenfassend ergibt sich bezogen auf den vorliegend in Frage stehenden wichtigen Grund somit folgendes Ergebnis: Zur Gewährleistung eines Notfalldienstes ist in jeder Region eine Organisationsstruktur erforderlich. Wird diese Organisation an einen Verein übertragen, ist eine praktikable, zielgerichtete – sprich effiziente und zuverlässige – Struktur zu wählen, wobei den Vereinen ein grosser Ermessensspielraum bei der konkreten Ausgestaltung zukommt, welcher seine Grenzen am Rechtsgleichheitsgebot und Willkürverbot findet. Der einzelne Arzt hat sich in diesem Fall – unabhängig seiner Vereinszugehörigkeit – in die Organisationsstruktur einzufügen.