Das Bundespersonalrecht verweist wiederum auf die Praxis nach Arbeitsrecht.98 Das Gesellschaftsrecht schliesslich sieht als wichtigen Grund für den Ausschluss beispielsweise, dass die Erreichung des Gesellschaftszwecks verunmöglicht, wesentlich erschwert oder gefährdet wird, sodass die Fortsetzung der Gesellschaft den Gesellschaftern nicht mehr zugemutet werden kann.99 Auch genannt werden fortgesetzter Macht- oder Vertrauensmissbrauch eines Gesellschafters oder die fortlaufende Missachtung von Statuten und Gesellschaftsbeschlüssen.100 Allgemein kann festgestellt werden, dass die Kombination verschiedenartiger, für sich allein zu wenig schwerwiegender Dis-