GesG ist insoweit mit diesen Vorschriften vergleichbar, als es sich – soweit die Organisation des Notfalldienstes durch einen Berufsverband erfolgt – ähnlich dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht um eine „organisierte Form eines Zusammenschlusses von verschiedenen Personen zu einem bestimmten Zweck handelt“. Allen Normen inhärent ist die Notwendigkeit, im Einzelfall bei Vorliegen von Situationen welche diese Organisation beeinträchtigen oder die Zweckerreichung sonstwie erschweren, eine Möglichkeit zum Ausschluss von „Mitgliedern“ vorzusehen.