vorsehen. (insb. Art. 337 OR92, Art. 10 Abs. 3 und 4 BPG93; Art. 25 und 26 PG94; Art. 539 und Art. 823 Abs. 1 OR). Die Regelung in Art. 30b Abs. 1 GesG ist insoweit mit diesen Vorschriften vergleichbar, als es sich – soweit die Organisation des Notfalldienstes durch einen Berufsverband erfolgt – ähnlich dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht um eine „organisierte Form eines Zusammenschlusses von verschiedenen Personen zu einem bestimmten Zweck handelt“.