Die Beeinträchtigung dieser Organisation kann dazu führen, dass der Notfalldienst nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum die öffentliche Gesundheit gefährdet und der Regelungsabsicht von Art. 30a GesG zuwiderläuft. Dies kann folglich einen wichtigen Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG darstellen, welcher einen Ausschluss von der Notfalldienstpflicht rechtfertigt. 8.14. Weiter finden sich auch in Vorschriften anderer Rechtsgebiete Normen, welche eine einseitige (fristlose) Auflösung von Rechtsverhältnissen aus „wichtigen oder triftigen Gründen“ 88 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000,