27 Abs. 2 KV).90 Dazu gehören namentlich das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 1 KV). Mit anderen Worten haben die Organisatoren des Notfalldienstes im Rahmen ihrer Organisationsautonomie sicherzustellen, dass sie den Notfalldienst unter den Pflichtigen rechtsgleich und willkürfrei gestalten.91