Aus dem Anspruch des Patienten auf Behandlung in Notfällen kann abgeleitet werden, dass der ärztliche Notfalldienst effizient und zuverlässig organisiert werden muss. Für die konkrete Umsetzung des gesetzlichen Auftrags dürfte es regelmässig verschiedene vertretbare Lösungen geben. Den Organisatoren kommt dabei ein grosser Ermessensspielraum zu.89 Da es sich bei der Organisation des Notfalldienstes um eine öffentliche Aufgabe handelt, sind die Berufsverbände jedoch an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV, Art. 27 Abs. 2 KV).90