Die Ärzteschaft bzw. die Berufsverbände, welche vom Gesetz mit Vollzugskompetenzen [Organisation der medizinischen Notfallversorgung] betraut sind (vgl. Art. 30a Abs. 1 Satz 2 GesG), haben eine Organisationsstruktur zu wählen, welche der Bevölkerung den Zugang zur medizinischen Notfallversorgung garantiert. Dazu müssen die einzelnen Notfalldienstleistungen aufeinander abgestimmt und in ein Gesamtkonzept eingebunden sein. Aus dem Anspruch des Patienten auf Behandlung in Notfällen kann abgeleitet werden, dass der ärztliche Notfalldienst effizient und zuverlässig organisiert werden muss.