8.13. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein und ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheitsfachpersonen. Sie können jedoch die Organisation des ambulanten Notfalldienstes den Berufsverbänden übertragen.88 Die Pflicht zur Organisation des Notfalldienstes liegt somit originär beim einzelnen Arzt. Diese Organisationspflicht ist jedoch auf einen Berufsverband übertragbar. In diesem Fall ist der einzelne Arzt aber zur „Mitwirkung und Umsetzung“ verpflichtet.