8.12. Die – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Vordergrund stehende – teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist. Dabei erachtet das Bundesgericht Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben.85 Ziel von Art. 30a f. GesG ist prinzipiell die Sicherstellung des Notfalldienstes, sprich die Gewährleistung der medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung im ambulanten Bereich nachts und an Sonn- und Feiertagen ausserhalb der ärztlichen Sprechstunden in dringenden Fällen.86