8.10. Aus der Gesetzessystematik geht hervor, dass es sich beim Ausschluss vom Notfalldienst aus wichtigen Gründen um Ausnahmefälle handeln muss. Dass diese Ausnahmefälle nur restriktiv anzunehmen sind, geht zudem daraus hervor, dass die Art. 30b Abs. 1 GesG vorangehende Pflicht zur Leistung von ambulantem Notfalldienst nach Art. 30a Abs. 1 GesG als spezifische Pflicht der Gesundheitsfachpersonen (Abschnitt 2.2.) eine grundlegende Pflicht darstellt, von welcher möglichst nicht abzuweichen ist. Weitere Hinweise lassen sich der Systematik nicht entnehmen.