8.8. Entsprechend hat eine Auslegung des Begriffes „wichtiger Grund“ anhand der verwaltungsrechtlichen Methoden der Gesetzesauslegung zu erfolgen: Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Lehre und Rechtsprechung bejahen auch für das Verwaltungsrecht den Methodenpluralismus, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt.