8.7. Aus dem Gesagten lassen sich somit noch keine genaueren Schlüsse in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zusammenhang mit dem vorliegend in Frage stehenden Fall ziehen. Es handelt sich nicht um gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers. Auch stehen – zumindest vorderhand – nicht seine fachlichen Anforderungen als Arzt in Frage. Primär geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Sicherstellung des Notfalldienstes resp. die dafür erforderliche Organisation derart gefährdet, dass ein wichtiger Grund i.S.v. Art. 30b Abs. 1 GesG vorliegt und der Ausschluss gerechtfertigt ist.