Die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aufgrund der Umstände genügt.79 In Art. 95 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Freiburg80 schliesslich werden Alter, Gesundheit, Mutterschaft und Ausübung eines Amtes grundsätzlich als Freistellungsgründe von der Notfalldienstpflicht genannt.