Erziehungsaufgaben, gesundheitliche Beeinträchtigung oder Leisten eines gleichwertigen Notfalldienstes.77 In der blossen Weigerung, Notfalldienst zu leisten, kann von vornherein kein „wichtiger Grund“ im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG für eine Befreiung oder einen Ausschluss liegen.78 Vom Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde als wichtiger Grund für einen Ausschluss vom Notfalldienst die Gefährdung von Patienten angenommen. Dabei ist der Nachweis einer konkreten Gefährdung von Patienten im Einzelfall nicht erforderlich. Die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit aufgrund der Umstände genügt.79