Infolge ihrer Organisationsform als privatrechtliche Vereine sind die durch die BEKAG und den Beschwerdegegner erlassenen Statuten, Reglemente usw. einzig für die Mitglieder verbindlich. Sie können jedoch zur Gesetzesauslegung herangezogen werden.73 Auf Ebene BEKAG wird denn auch auf die Zuständigkeit des Bezirksvereins zur verbindlichen Regelung von Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht oder Reduktionen der Notfalldienstpflicht verwiesen unter gleichzeitiger Nennung möglicher Beispiele wie Krankheit, Unfall, Teilzeittätigkeit oder Mutterschaft.74 In den Statuten des Beschwerdegegners vom 25. Oktober 2008 finden sich keine Angaben zum möglichen Inhalt eines wichtigen Grundes.