8.5. Auf kantonaler Ebene obliegt dem Beschwerdegegner – als Sektion der BEKAG und unter der Oberaufsicht Letzterer – die Aufgabe, den ambulanten ärztlichen Notfalldienst in seinem Einzugsgebiet zu organisieren und durchzuführen,69 wobei er dies an die in den einzelnen Regionen tätigen Ärzte delegieren kann.70 Sowohl bei der BEKAG als auch beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen als privatrechtlicher Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB71 konstituierter Berufsverband.72 Infolge ihrer Organisationsform als privatrechtliche Vereine sind die durch die BEKAG und den Beschwerdegegner erlassenen Statuten, Reglemente usw. einzig für die Mitglieder verbindlich.