Kommentar zu Art. 30a, S. 17 Seite 22 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Dispensation und der Ausschluss, sind in Art. 30b GesG geregelt. Hiernach können die Organisatoren des Notfalldienstes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Person auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder sie von dieser Pflicht ausschliessen (Art. 30b Abs. 1 GesG). Beim wichtigen Grund handelt es sich um einen unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff.68