Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein; sie ist damit ebenfalls Berufspflicht der zum Notfalldienst verpflichteten Gesundheitsfachpersonen.67 Zuständig für die Organisation des ambulanten Notfalldienstes sind die pflichtigen Personen selber, wobei sie die Organisation auch den Berufsverbänden übertragen können (Art. 30a Abs. 1 GesG). Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht, namentlich die 66 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 67 vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesundheitsgesetz (Teilrevision) vom 12. April 2000,