8.4. Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, haben nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 Bst. g MedBG66). Regelt das kantonale Recht eine Notfalldienstpflicht, besteht demnach eine disziplinarrechtlich relevante Berufspflicht (vgl. Art. 43 MedBG). Im Kanton Bern statuiert Art. 30a Abs. 1 GesG u.a. für alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung eine Notfalldienstpflicht. Die Beteiligung an einem Notfalldienst schliesst die Organisation des Notfalldienstes mit ein;