8.3. Die Vorinstanz bringt vor, aus den Akten gehe deutlich hervor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien seit längerer Zeit nachhaltig gestört sei. Damit werde die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Notfalldienstkreis E.___ erheblich belastet. Die Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden ambulanten ärztlichen Notfalldienstes liege im öffentlichen Interesse und könne daher einen wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht darstellen.