hend eine Notfallversorgung benötigen würden, nicht immer damit rechnen, auch rechtzeitig behandelt zu werden. Somit bestehe nicht nur eine „administrative Diskrepanz“, sondern das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde akut das Leben der Patienten, welche auf Notfalldienstleistungen angewiesen seien. Damit seien auch seine fachlichen Kompetenzen in Bezug auf die Notfalldienstleistung in Frage gestellt. Dies stelle einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 30b Abs. 1 GesG dar.