Insgesamt sei ihm mehrfache unbegründete Dienstverweigerung (17. Juli 2011, 27. Dezember 2014, 28. Dezember 2014, 1. Januar 2015 und 3. Januar 2015), mehrfache Unerreichbarkeit während der Notfalldienstpflicht und mehrfach als aggressiv empfundenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden der G.___ AG sowie Kolleginnen und Kollegen vorzuwerfen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers könne der Notfalldienst nicht mehr sichergestellt werden. Die weitere Einteilung des Beschwerdeführers in den Notfalldienst würde eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, denn aufgrund seiner teilweisen Unerreichbarkeit während seiner Notfalldienste könnten Patienten, welche umge-