verschiedenheiten nicht mehr möglich, was bereits einen wichtigen Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst darstelle. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils keine Einwände betreffend die Diensteinteilung erhebe, nachher jedoch oft die Dienstleistung verweigere, bestätige dies. Insgesamt sei ihm mehrfache unbegründete Dienstverweigerung (17. Juli 2011, 27. Dezember 2014, 28. Dezember 2014, 1. Januar 2015 und 3. Januar 2015), mehrfache Unerreichbarkeit während der Notfalldienstpflicht und mehrfach als aggressiv empfundenes Verhalten gegenüber Mitarbeitenden der G.___ AG sowie Kolleginnen und Kollegen vorzuwerfen.