8.2. Der Beschwerdegegner bringt zusammenfassend vor, das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sei seit Jahren extrem belastet und es beständen Meinungsverschiedenheiten. Eine geregelte Organisation des Notfalldienstes sei bei derartigen Meinungs- 62 zum Ganzen vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016, S. 2 f. 63 Beilage 13 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 64 Beilage 14 und 15 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 65 Beilage 16 der Beschwerdeantwort vom 24. August 2016 Seite 21 von 37 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern