Die Differenzen zwischen den Parteien würden kein öffentliches Interesse gefährden und seien deshalb kein wichtiger Grund für den Ausschluss vom Notfalldienst. Der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst habe weniger die Interessen der öffentlichen Gesundheit zum Ziel, sondern offenbare in der Pflicht zur Bezahlung der Ersatzabgabe ihren pönalen Charakter. Der Beschwerdeführer werde für eine Situation bestraft, an welcher der Beschwerdegegner nicht unschuldig sei. Das Instrument des Ausschlusses vom Notfalldienst werde unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses vom Beschwerdegegner dazu benutzt, den Beschwerdeführer loszuwerden.