in fachlicher Hinsicht habe er keine Mängel behauptet. Der eigentliche Grund für den Ausschluss aus dem Notfalldienst sei, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer als störend zu empfinden scheine. Die G.___ AG sodann sei ein privatrechtliches Unternehmen, weswegen fraglich sei, inwieweit ein angebliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers überhaupt zu einem (staatlich verfügten) Ausschluss vom Notfalldienst führen könne. Die Differenzen zwischen den Parteien würden kein öffentliches Interesse gefährden und seien deshalb kein wichtiger Grund für den Ausschluss vom Notfalldienst.