8.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass es an einem wichtigen Grund für den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht fehle. Ein wichtiger Grund könne gegeben sein, wenn die Ärztin oder der Arzt die fachlichen Anforderungen nicht mehr erfülle. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Die Vorinstanz selber halte fest, die beruflichen Kompetenzen des Beschwerdeführers seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdegegner habe für den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Notfalldienst jedoch lediglich administrative Diskrepanzen angeführt; in fachlicher Hinsicht habe er keine Mängel behauptet.