den müsse. Mit Schreiben vom 3. März 2015 wurde der Beschwerdeführer vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst gemäss Art. 30a GesG ausgeschlossen.62 Mangels Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Ausschluss wurde der entsprechende Entscheid des Beschwerdegegners mit Schreiben vom 1. April 2015 zurückgenommen und dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.63 Nach erfolgter Stellungnahme durch den Beschwerdeführer vom 8. und 22. April 201564 wurde Letzterer schliesslich mit Schreiben vom 3. Juni 2015 endgültig durch den Beschwerdegegner mit sofortiger Wirkung von der Notfalldienstpflicht ausgeschlossen.65 8. Vorliegen eines wichtigen Grundes