7.5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte der Beschwerdegegner bei der Vorinstanz den sofortigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom allgemeinen ärztlichen Notfalldienst. Darauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 2. März 2015 mit, dass er zuerst selber über einen Ausschluss des Beschwerdeführers befin- 60 zum Ganzen unpaginierte Vorakten, E-Mail vom 22. Dezember 2015 und vom 23. Dezember 2015 zwischen der Vorinstanz und der Kantonspolizei Bern resp. innerhalb der Vorinstanz 61 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 18 N 10