Entsprechend dem eben Dargelegten erübrigt sich somit eine Beweisabnahme betreffend den Polizeibericht. Gleiches gilt für den Antrag betreffend Einholen des Inhalts des Telefonats der G.___ AG mit der Polizei. Auch die Einholung aller Audioaufzeichnungen der Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und den Angestellten der AG erscheint nicht angezeigt.