Die Polizei habe lediglich die Mitarbeitenden der G.___ AG rechtlich beraten, d.h. die möglichen Schritte erklärt, falls es zu einem neuerlichen Ereignis mit dem Beschwerdeführer mit Drohungen oder Belästigung kommen sollte.60 Beweise sind abzunehmen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind. Ergibt eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht dazu geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, so kann von der Beweisabnahme abgesehen werden (Art. 18 Abs. 2 VRPG).61 Entsprechend dem eben Dargelegten erübrigt sich somit eine Beweisabnahme betreffend den Polizeibericht.