Was den durch den Beschwerdeführer zum Vorfall vom 15. Februar 2015 gestellten Beweisantrag (Edieren des Polizeiberichts) betrifft, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits mit E- Mail vom 22. Dezember 2015 bei der Kantonspolizei Bern eine Edierungsanfrage stellte, worauf ihr durch Letztere mitgeteilt wurde, dass es keinen schriftlichen Bericht zum Polizeieinsatz bei der G.___ AG vom 15. Februar 2015 gebe, da der Beschwerdeführer bei Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort gewesen sei. Die Polizei habe lediglich die Mitarbeitenden der G.__