Die Polizei zu rufen stellt eine Handlung dar, welche nicht einfach so ergriffen wird, sondern Umstände von einer gewissen Schwere erfordert. Auch erscheinen eine erhebliche Verunsicherung der Mitarbeitenden der G.___ AG und ein nicht klar einschätzbares Vorgehen des Beschwerdeführers doch überzeugend in Anbetracht der langanhaltenden Konflikte des Beschwerdeführers mit der AG und unter Berücksichtigung des Gespräches und der Aussagen des Beschwerdeführers vom Vortag. Es ist daher davon auszugehen, dass das Auftauchen des Beschwerdeführers zu grosser Verunsicherung der Mitarbeitenden der AG führte, was durchaus geeignet ist, die Notfall-Triage und den Telefondienst zu stören.