Bestritten resp. unklar ist, wie sich die Parteien konkret verhielten und wer was für Aussagen im Rahmen des Vorfalles machte. Insbesondere wird durch den Beschwerdeführer bestritten, dass sein Verhalten „massiv bedrohlich“ war, wie vom Beschwerdegegner behauptet. Angesichts der Aktenlage und der Umstände der Situation ist jedoch davon auszugehen, dass sein Erscheinen doch erhebliche – und nicht völlig unbegründete – Verunsicherung bei den Mitarbeitenden der G.___ AG hervorrief. Die Polizei zu rufen stellt eine Handlung dar, welche nicht einfach so ergriffen wird, sondern Umstände von einer gewissen Schwere erfordert.