Den Akten ist weiter zu entnehmen und gilt als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer am nächsten Tag, den 15. Februar 2015, an den Sitz der G.___ AG begab, um die Kommunikationsprobleme vom Vortag persönlich zu besprechen. Dabei wurde der Beschwerdeführer nicht hereingelassen, sondern wartete längere Zeit vor dem Eingang. Beim Eintreffen der Polizei, welche in der Zwischenzeit durch die Mitarbeiter der G.___ AG kontaktiert worden war, verliess der Beschwerdeführer das Geschehen.59