7.4. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht die – gemäss Beschwerdegegner am Wochenende für Ärzte zu kontaktierende – Nummer [Nummer 1] anrief. Weder aus den Weisungen (insb. Regelwerk zur Notfalldienstplanung des Notfalldienstkreises Region E.___ vom 16. November 2014; Statuten des Beschwerdegegners58, Ausführungsbestimmungen betreffend Notfalldienst [NFD] des Y.___ Bern Land vom 1.1.2007) noch aus der Homepage der G.___ AG geht jedoch – entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners – hervor, dass der notfalldienstpflichtige Arzt an Wochenenden die vorgenannte Nummer kontaktieren muss. Dies kann dem Beschwerdeführer somit nicht angelastet werden.